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KONTAKT

Sicherheitsingenieur

  H.Boenki

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Betriebsbeauftragte/r für Immissionsschutz

Rechtsgrundlage:

§§ 53-58 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG). Neu- gefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I S. 3830; zuletzt geändert 17.05.2013 I S. 1274; Fünfte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (5. BImSchV) in der Fassung vom 30.07.1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert vom 28.04.2015 I S. 670.

Bestellung:

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 53 Abs. 1 BImSchG), sofern diese im Anhang I der 5. BImSchV genannt ist. Aufgrund behördlicher Anordnung auch Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist(§ 53 Abs. 2 BImSchG) und Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 53 Abs. 2 BImSchG). Der Immissionsschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen, die Bestellung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 55Abs. 1 BImSchG). Der Betreiber hat den Betriebsrat vor Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten zu unterrichten (§ 55 Abs. 1 Satz 1a BImSchG). Auf Antrag werden auch externe Beauftragte zugelassen (§ 5 5.BImSchV)

Aufgaben:

Aufgaben nach § 54 BImSchG (Berater der Geschäftsführung): 

  • Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in immissionsschutzrelevanten Angelegenheiten (§ 54 Abs. 1 BIm-SchG).
  • Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Erzeugnisse und Verfahren insbesondere im Bereich der Produktion, Abfallvermeidung und Wärmenutzung sowie deren Begutachtung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a-b und 2 BImSchG) 
  • Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, erteilter Bedingungen und Auflagen (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)
  • regelmäßige Überwachung des Betriebes und seiner Anlagen (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) 
  • Mitteilung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) 
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen, die von der Anlage ausgehen (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 BIm-SchG).
  •  Erstellung eines Jahresberichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 54 Abs. 2 BImSchG)